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Das Urteil von Nürnberg (1961) Blu-ray-Kritik

© capelight pictures

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Mit dem Begriff der so genannten „Nürnberger Prozesse“ verbindet man vor allem das Gerichtsverfahren gegen die nach dem Zweiten Weltkrieg noch lebenden Vertreter der nationalsozialistischen Führungsriege wie Hermann Göring, Rudolf Heß, Joachim von Rippentrop oder Alfred Speer, das von November 1945 bis Oktober 1946 dauerte. Doch gab es in den daran anschließenden Jahren zahlreiche Folgeprozesse, in denen sich Mitglieder aller Teile des nationalsozialistischen Bürokratie-Apparates verantworten mussten. Einer davon war der „Juristenprozess“ von Februar bis Dezember 1947, der Richter, Staatsanwälte und andere Juristen des NS-Regimes unter Anklage stellte. Diesem widmet sich auch Stanley Kramers 1961 entstandener Film „Das Urteil von Nürnberg“, der ganz in der Tradition des Hannah Arendt’schen Diktums der „Banalität des Bösen“ (deren entsprechendes Buch allerdings erst zwei Jahre später veröffentlicht wurde) bewusst den Blick von der Nazi-Elite abwendet und ihn primär auf die Funktionäre, die angeblichen „Rädchen im System“ und sekundär auch auf Teile der Bevölkerung sowie damit verbunden Fragen nach Schuld und Verantwortung lenkt.

„Das Urteil von Nürnberg“ reiht sich nahtlos ein in die Tradition des sehr US-amerikanisch geprägten Genres des Gerichtsfilms; große Teile spielen im Nürnberger Gerichtssaal, wobei der Film aus der Interaktion der einzelnen Figuren eine ganz eigene Form der Dynamik zu entwickeln vermag. Dies liegt zum einen an der großartigen Besetzung, die sich wie ein who is who der beginnenden 1960er-Jahre liest: Spencer Tracy (als vorsitzender Richter Haywood), Richard Widmark (als Chefankläger Tad Lawson), Burt Lancaster (als Angeklagter Ernst Janning), Maximilian Schell (als Anwalt Hans Rolfe, der für seine Rolle einen Oscar erhielt), Marlene Dietrich (als Frau Berthold, ehemalige Bewohnerin des Hauses, in dem nun Haywood untergebracht ist), Judy Garland und Montgomery Clift (als Zeugen) sowie ein junger William Shatner (als Soldat und Gerichtshelfer). Neben der schieren Präsenz dieser schauspielerischen Schwergewichte ist zudem wichtig zu betonen, dass Kramer nicht einfach einen Gerichtsprozess abfilmt, sondern die Bilder auf Ebene der mise en scène genauestens komponiert und so auf visueller Ebene Verknüpfungen zwischen den Figuren erzeugt, wobei die gewählten Einstellungen teils auf einer symbolischen Ebene das Geschehen kommentieren: Niemals zeigt er beliebige Personen, stets ist die im Bild befindliche Aktion (jemand spricht) oder Reaktion (jemand hört zu) von Bedeutung. Neben dem Prozess wirft der Film zudem ein Schlaglicht auf die bundesrepublikanische Wirklichkeit des Jahres 1947, wodurch „Das Urteil von Nürnberg“ um eine zentrale Ebene erweitert und in der Folge maßgeblich abgerundet wird.

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Denn der Film räumt auf mit der Legende, man habe (mit Blick auf die damals erwachsene Generation) zu Zeiten des Nationalsozialismus von dessen Verbrechen „nichts gewusst“ oder auch „nichts wissen können“. Zwei Szenen verdeutlichen dies besonders eindringlich: Als Richter Haywood abends in seiner Unterkunft (einem alten Herrenhaus) mit den Bediensteten, dem Ehepaar Halbestadt, zusammensitzt, bringen diese exakt jenes Argument vor: dass man eben „nichts gewusst“ habe. Herr Halbestadt fährt fort: „Und selbst wenn wir etwas gewusst hätten, was hätten wir tun sollen?“ Haywood schaut ihn nachdenklich an und antwortet: „Aber Sie sagten doch, Sie hätten nichts gewusst“. Bereits dieses kurze Dialogfragment entlarvt die dahinter stehende Haltung implizit als eine Lüge. In einer weiteren Szene ist Haywood mit Frau Berthold abends in einem Nürnberger Restaurant unterwegs; auch sie erklärt ihm zunächst, „nichts gewusst“ zu haben, um daraufhin sogar noch einen Schritt weiter zu gehen: „Es sind auf beiden Seiten Dinge geschehen. (…) Aber man kann nicht mit Hass leben. Das weiß ich. Dan, wir müssen vergessen, wenn wir weiterleben wollen.“ Direkt an diesen Satz schneidet Kramer in schneller Abfolge Einstellungen ausgelassener, feiernder und singender Gäste hintereinander (sie singen: „Du, du, darfst auf mich bauen / weißt ja, wie gut ich dir bin“), die im Takt ihre Bierkrüge auf die Tische schlagen, was wiederum im Zuge eines Match Cut in Haywoods Richterhammer übergeht, mit dem er im selben Tempo im Gerichtssaal auf sein Pult schlägt. Nicht nur wird in diesen wenigen Sekunden deutlich, dass man sich nach dem Krieg absolut nicht mit den Ereignissen der NS-Zeit auseinandersetzen wollte, sondern zudem aktiv an einer Relativierung der in dieser Zeit geschehenen Verbrechen gearbeitet wurde („wir müssen vergessen“). Durch die angefügte Einstellung des schlagenden Hammers macht Haywood und mit ihm der Film deutlich, dass es jedoch eben kein Vergessen geben darf, erst recht nicht so kurz nach dem Ende des Nationalsozialismus und dass die entsprechende Mentalität hier indirekt ebenfalls unter Anklage steht.

Damit nimmt „Das Urteil von Nürnberg“ die „Banalität des Bösen“ vorweg: Der Nationalsozialismus und die unter seiner Ägide begangenen Verbrechen waren eben nicht das Resultat der Entscheidungen lediglich einiger weniger Wahnsinniger, sondern wurden erst durch kollektives Schweigen, kollektives Nicht-Hinschauen und (wie im Falle der Angeklagten) auch durch mal mehr, mal weniger direkte Unterstützung von Juristen, Ärzten, Politikern, Industriellen, Bürokraten sowie anderer Menschen im Dienste des Systems ermöglicht. Der von Burt Lancaster gespielte Ernst Janning bringt dies in der einen zentralen Szene, die seiner Figur gegeben wird, auf den Punkt, nachdem er von den vorgeblich kleinen Anfängen spricht, die den Aufstieg der Nationalsozialisten überhaupt erst ermöglicht hatten; und dieser Monolog ist es wert, in voller Länge zitiert zu werden: „Mein Anwalt möchte Sie glauben machen, dass wir nichts von den Konzentrationslagern gewusst haben. Nichts gewusst haben. Wo waren wir? Wo waren wir, als Hitler begann, Hass im Reichstag zu schüren? Als unsere Nachbarn mitten in der Nacht nach Dachau abtransportiert wurden? Als am Bahnhof eines jeden Dorfes Viehwagen mit Kindern beladen und diese in den Tod gefahren wurden? Wo waren wir, als sie nachts nach uns geschrien haben? Waren wir taub? Stumm? Blind? (…) Laut meinem Anwalt wussten wir nichts davon, dass Millionen vernichtet wurden. Er bedient sich der Entschuldigung, dass wir nur von der Vernichtung einiger Hundert wussten. Sind wir dadurch weniger schuldig? Wir wussten vielleicht nicht die Details, aber wenn wir nichts wussten, dann weil wir nichts wissen wollten.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

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Der Film verfährt jedoch auch durchaus selbstkritisch: An einer Stelle weist der Anwalt Rolfe darauf hin, dass auch andere Nationen als ebenfalls mitschuldig am Aufstieg Hitlers gelten könnten; auch außerhalb Deutschlands wusste man von seinen Plänen (Rolfe nennt Russland, den Vatikan, Winston Churchill und US-amerikanische Industrielle, die alle von Hitler entweder profitiert oder ihm zumindest ein gewisses Prestige verliehen hätten). Wichtig dabei ist, herauszuheben, dass die Figur des Anwalts nicht als reiner bzw. platter Antagonist gezeichnet wird, ebenso wie Ernst Janning. Auch wenn die anderen Angeklagten, die lediglich Randfiguren darstellen, sehr simpel charakterisiert werden, so verfällt „Das Urteil von Nürnberg“ nicht in schlichte Dämonisierung; dies würde der oben angesprochenen Denkweise im Geiste der „Banalität des Bösen“ widersprechen. Rolfes Argumentation darf selbstverständlich in keiner Weise eine Minimierung der Schuld bzw. eine Entschuldigung oder Relativierung der nationalsozialistischen Verbrechen darstellen, doch ist es aus der Position eines US-amerikanischen Filmemachers durchaus interessant, darauf hinzuweisen, dass man aufseiten der Alliierten zumindest mehr bzw. früher etwas hätte tun können. Auf anderer Ebene setzt sich diese Selbstkritik fort: Als während des Prozesses die Blockade Berlins durch die Sowjetunion beginnt, wird Haywood von mehreren Seiten nahegelegt, seine Urteile nicht allzu streng zu fällen, da man nun auf Deutschland als Verbündeten angewiesen sei. Auch von US-amerikanischer Seite wird somit gar nicht mal derart indirekt an einem Vergessen mitgearbeitet, da die Tagespolitik von heute wichtiger zu sein scheint als die Aufarbeitung der Verbrechen von gestern. Das Abschlussplädoyer Haywoods darf als Reaktion darauf als der zweite großartige Monolog des Filmes gelten.

„Das Urteil von Nürnberg“ ist ein unbestrittenes Meisterwerk des Gerichtsfilms, der sich die Zeit nimmt, den Nationalsozialismus und seine Folgen sehr genau zu ergründen. Dies ist auch auf die stolze Laufzeit von knapp über drei Stunden zurückzuführen, die jedoch notwendig ist, das sehr detaillierte Bild sowohl der nationalsozialistischen Verbrechensbürokratie als auch deutscher Verhältnisse im Kontext der 1940er-Jahre zu zeichnen. Worte, Blicke, Gesten, Bilder greifen hier mustergültig ineinander und machen „Das Urteil von Nürnberg“ zu einem kraftvollen Stück Filmgeschichte sowie einem eindringlichen Stück Zeitgeschichte.

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Die Edition: capelight pictures veröffentlicht „Das Urteil von Nürnberg“ im Rahmen seiner altbekannten Mediabook-Reihe in einer schlichten und der Thematik des Filmes angemessenen Aufmachung sowie parallel als Single-DVD. Das Mediabook enthält den Film wie gewohnt auf DVD und Blu-ray in ausgezeichneter Bildqualität, ein Booklet von Markus Obermann sowie einiger Interview-Features (ausschließlich auf der Blu-ray), die Menschen wie Abby Mann (der Drehbuchautor des Films), Maximilian Schell und Stanley Kramers Witwe Karen Sharpe zu Wort kommen lassen.

Autor: Jakob Larisch

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